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Überstunden

Nachdem sich die Auftragslage in den letzten Monaten bei vielen Unternehmen erheblich verbessert hat, Kurzarbeit kein Thema mehr ist und damit die Aufträge nur mit Neueinstellungen und Überstunden der Beschäftigten abgearbeitet werden können, ist die Anordnung und Bezahlung von Überstunden für viele Unternehmen wieder ein Thema. Die nachstehende Zusammenstellung soll einen kurzen Überblick über einzelne Probleme im Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Thematik „Überstunden“ geben.          

1. Was sind Überstunden?  

Überstunden sind nach allgemeinem Verständnis die Arbeitsstunden, die über die Arbeitszeit hinausgehen, die für das jeweilige Arbeitsverhältnis aufgrund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrags festgelegt sind (Definition Bundesarbeitsgericht).          

2. Kann der Arbeitgeber unbegrenzt Überstunden anordnen?  

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Leistung von Überstunden. Ohne rechtliche Grundlage kann der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen (Notfällen) Überstunden anordnen. Ein Ausnahmefall (Notfall) wird grundsätzlich nur bei dringenden betrieblichen Gründen, die vorher nicht voraussehbar waren, bejaht.      

Will sich der Arbeitgeber die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden hingegen auch für den Regelfall offenhalten, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung (geht nur bei Betrieben mit Betriebsrat) oder einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag. Ohne rechtliche Grundlage ist damit der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, angeordnete Überstunden zu leisten. Die Weigerung, Überstunden zu leisten, stellt damit auch keinen Kündigungsgrund dar, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden für den Arbeitnehmer besteht.          

3. Ist eine Regelung im Arbeitsvertrag wirksam, wonach alle Überstunden mit dem vereinbarten Arbeitslohn abgegolten sind?  

Die klare Antwort auf diese Frage lautet nein. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 01.09.2010 – Az.: 5 AZR 517/09) ist eine Regelung im Arbeitsvertrag mit einer pauschalen Überstunden Abgeltungsklausel unwirksam. In einem Arbeitsvertrag, der regelmäßig sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen - § 305 Abs. 1 BGB) enthält, ist eine derartige Regelung unwirksam, da sie nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, den genauen Umfang der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden klar und unmissverständlich regeln. Bereits bei Vertragsabschluss muss für den Arbeitnehmer feststehen, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Dieses ist bei einer pauschalen Regelung ohne Festlegung eines Höchstumfanges der zu leistenden Überstunden aber nicht der Fall.    

4. Kann der Arbeitgeber unbegrenzt Überstunden anordnen?  

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Überstunden nur im Rahmen der bestehenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen anordnen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einhalten, welches in § 3 kurzfristige Arbeitszeiterhöhungen bis zu 10 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche erlaubt. Hierbei sind jedoch die Ruhezeiten nach § 5 Arbeitszeitgesetz zu beachten. Hiervon kann nach § 14 Arbeitszeitgesetz nur in außergewöhnlichen Fällen abgewichen werden. Weiter hat der Arbeitgeber die besonderen Schutzregelungen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte sowie werdende Mütter und Jugendliche zu beachten.          

5. Wann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von Überstunden?  

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung der Überstunden setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet werden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldigten Arbeit notwendig waren. Diese Voraussetzungen und den Umfang der geleisteten Überstunden muss der Arbeitnehmer im Zweifel beweisen, wenn er eine Bezahlung der von ihm geltend gemachten Überstunden durchsetzen will. Stechuhren oder andere dem Arbeitgeber vorliegende Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitszeit können zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers führen.       Ein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht aber nur dann, wenn im Arbeitsvertrag hierfür kein Freizeitausgleich geregelt ist oder der Freizeitausgleich wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist.


Diese rechtliche Zusammenstellung ist nach bestem Wissen erfolgt. Aufgrund ständigen Wandels von Rechtsprechung und Gesetzgebung und der Beurteilung von Einzelsachverhalten ist jegliche Haftung und Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit und Anwendung dieser rechtlichen Zusammenstellung ausgeschlossen. Diese rechtliche Zusammenstellung soll nur eine Anregung darstellen und ersetzt keine anwaltliche Beratung in jedem Einzelfall.

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