Das kaufmännische Bestätigungsschreiben
Durch bloßes Schweigen im Rechtsverkehr entstehen normalerweise im allgemeinen bürgerlichen Recht keine rechtsgeschäftlichen Pflichten. Lediglich in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen wird ein Schweigen als Ablehnung oder als Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft angesehen. Für den Abschluss eines Vertrages sind grundsätzlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich, nämlich ein Angebote und die Annahme des Angebotes, wobei diese Willenserklärungen ausdrücklich oder durch ein sogenanntes konkludentes Verhalten abgegeben werden können, wenn aus diesem Verhalten auf eine rechtsgeschäftliche Erklärung geschlossen werden kann.
Im Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten i. S. d. Handelsgesetzbuches HGB kann jeder Kaufmann nach Vorverhandlungen, die tatsächlich oder zumindest aus Sicht des Bestätigenden zum Vertragsschluss geführt haben, das Ergebnis dieser Verhandlungen in einem Bestätigungsschreiben schriftlich festhalten. Er bestätigt mit diesem „kaufmännischen Bestätigungsschreiben“ die bereits mündlich getroffenen Vereinbarungen, die nach seiner Auffassung zum Vertragsschluss geführt haben. Wenn es in den mündlichen Verhandlungen zu keiner Einigung und auch zu keinem Vertragsschluss gekommen ist, führt auch die unwidersprochene Übersendung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht zu einem Vertragsschluss. Im Interesse des Verkehrsschutzes im kaufmännischen Verkehr muss aber der Empfänger, der das Bestätigungsschreiben widerspruchslos hinnimmt, dessen Inhalt als richtig gegen sich gelten lassen. Dieses Bestätigungsschreiben stellt damit eine sog. Beweisurkunde für den Abschluss eines entsprechenden Vertrages dar. Das Schweigen auf das Bestätigungsschreiben wird damit solange als Zustimmung zum Abschluss eines Vertrages oder zu einer Vertragsänderung gewertet, bis der Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens den Nachweis führt, dass zwischen den Parteien andere oder keine vertraglichen Absprachen getroffen worden sind. Der Empfänger des Bestätigungsschreibens, der diesem nicht unverzüglich widersprochen hat, kann und muss im eigenen Interesse den Nachweis führen, dass zwischen den Parteien keine entsprechende Vereinbarung oder eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Damit hat ein Unternehmer erhebliche Beweisschwierigkeiten, wenn sich sein -vermeintlicher- Vertragspartner auf einen Vertragsschluss unter vier Augen beruft. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann damit erhebliche Auswirkungen haben, wenn diesem nicht unverzüglich schriftlich und nachweisbar widersprochen wird.
Nachdem die Rechtssprechung in der Zwischenzeit die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht mehr auf einem Handelsbrauch i. S. v. § 346 HGB stützt, sondern als Gewohnheitsrecht des Handels- und Berufsverkehrs ansieht, werden die Grundsätze immer häufiger auch auf Nichtkaufleute wie Bauträger, Architekten und andere Dienstleister ausgeweitet. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg, vom 24.08.2009, AZ: 4 U 137/ 08, könnten auch Bauträger und Architekten taugliche Empfänger und Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein. Auf die Kaufmannseigenschaft kommt es nicht notwendig immer an.
Abschließend soll noch auf eine andere Problematik in diesem Zusammenhang eingegangen werden, die allerdings nicht nur im Zusammenhang mit kaufmännischen Bestätigungsschreiben gegeben ist. Grundsätzlich muss jeder, der sich auf die rechtlichen Wirkungen aus einem von ihm an einen Anderen gesandten Schreiben berufen will, den Nachweis führen, dass sein Schreiben dem Anderen auch tatsächlich zugegangen ist. Allein die Absendung eines Schreibens stellt keinen Nachweis dafür dar, dass dieses Schreiben den Adressaten auch tatsächlich erreicht hat. Aus diesem Grund ist ein Schreiben( z.B. Kündigungsschreiben, Widerrufsschreiben etc.) am sichersten durch Boten, durch Einschreiben/Rückschein( wenn der Rückschein zurückkommt) oder als Einwurfeinschreiben zu übermitteln. Auch der OK- Vermerk auf dem Fax-Protokoll liefert nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 24.06.2009 keinen Beweis für den Zugang des Telefax-Schreibens beim Empfänger. Neben der Übersendung eines Telefax sollte daher auch in anderer Weise für den Zugang eines Schreibens gesorgt werden, um dessen rechtliche Wirkungen auslösen zu können.