Hochwasser- und Umweltkatastrophen
- Folgen für das Arbeitsverhältnis -
Hochwasser und sonstige Umweltkatastrophen haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse. Die grundsätzlichen Auswirkungen sollen nachstehend kurz zusammenstellt werden. Gesetzliche, tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen können zu Abweichungen führen. Aus diesem Grund ist jedem Arbeitgeber/ Arbeitnehmer zu empfehlen, sich in seinem konkreten Fall arbeitsrechtlich beraten zu lassen.
Im Betrieb kann wegen Überflutung nicht gearbeitet werden.
Hier gilt das sog. „Betriebsrisiko“. Die Vergütung ist vom Arbeitgeber weiter zu zahlen. Betroffene Arbeitgeber können bei der Bundesanstalt für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragen.
Der Arbeitnehmer kann wegen der Flutkatastrophe den Betrieb nicht erreichen.
Hier gilt das sog. „Wegerisiko“. Der Arbeitnehmer verliert seinen Vergütungsanspruch für die ausgefallenen Arbeitstage, da es in seiner Verantwortung liegt, am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Der Arbeitnehmer kann wegen erforderlicher Arbeiten zur Haussicherung oder wegen Evakuierung nicht zur Arbeit erscheinen.
Diese persönliche Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung führt dann nicht zu einem Verlust der arbeitsvertraglichen Vergütung, wenn es sich hierbei nur um eine vorübergehende Verhinderung zur Arbeitsleistung handelt (§616 BGB). Eine vorübergehende Verhinderung liegt dann nicht mehr vor, wenn diese nicht nur wenige Tage, sondern über einen längeren Zeitraum dauert. Die zulässige Dauer ist nach der Rechtssprechung eine Einzelfallentscheidung.
Der Arbeitnehmer kann seine Arbeit nicht leisten, weil betriebliche und persönliche Gründe dieses nicht zulassen.
Nach dem sog. Grundsatz der „Monokausalität“ besteht nur dann ein Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütung, wenn alle Gründe einen Weiterzahlungsanspruch begründen (z. B. Betriebsrisiko und persönliche Betroffenheit). Fallen aber das Wegerisiko (Nichterreichbarkeit des Betriebes für den Arbeitnehmer) und andere Gründe zusammen, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes.
Erweiterte Rechte des Arbeitgebers in Notfällen
Im Katastrophenfall kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers erweitert werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitnehmer zur Abwehr von Katastrophen oder Beseitigung von Schäden über die arbeitsvertraglichen Regelungen hinaus zur Arbeitsleistung anzuweisen. Des Weiteren kann der Arbeitgeber im Einzelfall berechtigt sein, den Urlaub kurzfristig zu verlegen oder einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzuholen. Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates kann in Notfällen eingeschränkt werden.
Arbeitnehmer im Katastrophenschutzeinsatz
Für Arbeitnehmer im Katastrophenschutzeinsatz besteht ein Freistellungsanspruch von der Arbeitsleistung. Im Katastrophenfall besteht häufig gegenüber dem Arbeitgeber ein Entgeltfortzahlungsanspruch während der Einsatzzeit. Privaten Arbeitgebern wird teilweise auf Antrag Entgeltfortzahlung bei den zuständigen Behörden erstattet. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen zum Katastrophenschutz in den jeweiligen Bundesländern.
Arbeitnehmer dürfen im Falle von Katastrophenschutzeinsätzen nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt werden.
Hönig
Rechtsanwalt