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Mandanteninformationen

Unter dieser Rubrik habe ich einige meiner Vorträge zusammengestellt.

Das sind unter anderem:

  • Schönheitsreparaturen in Wohnungsmietverträgen
    Im Allgemeinen umfassen Schönheitsreparaturen nur Maler- und Tapezierarbeiten, d. h. im Grundsatz alles, was mit Pinsel und Farbe erledigt werden kann. Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört z. B. das Reinigen der Wohnung bei Auszug, Verschließen von Dübellöchern in Wänden und Fliesen und das Abschleifen und Versiegeln des Parketts.
      
  • Befristung von Arbeitsverhältnissen
    Durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die gesetzlichen Kündigungs-Schutzregelungen zu umgehen. Um diese Umgehungsmöglichkeit einzuschränken, hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen geregelt. Diese gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit sind in dem „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)" enthalten. Die Begriffsbestimmung für befristet beschäftige Arbeitnehmer befindet sich in § 3 TzBfG und die Regelungen über die zulässige Befristung von Arbeitsverträgen sowie die Folgen befinden sich in den §§ 14 ff. TzBfG.
  • Überstunden
    Nachdem sich die Auftragslage in den letzten Monaten bei vielen Unternehmen erheblich verbessert hat, Kurzarbeit kein Thema mehr ist und damit die Aufträge nur mit Neueinstellungen und Überstunden der Beschäftigten abgearbeitet werden können, ist die Anordnung und Bezahlung von Überstunden für viele Unternehmen wieder ein Thema.

  • Das kaufmännische Bestätigungsschreiben 
    Durch bloßes Schweigen im Rechtsverkehr entstehen normalerweise im allgemeinen bürgerlichen Recht keine rechtsgeschäftlichen Pflichten. Lediglich in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen wird ein Schweigen als Ablehnung oder als Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft angesehen. Für den Abschluss eines Vertrages sind grundsätzlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich, nämlich ein Angebote und die Annahme des Angebotes, wobei diese Willenserklärungen ausdrücklich oder durch ein sogenanntes konkludentes Verhalten abgegeben werden können, wenn aus diesem Verhalten auf eine rechtsgeschäftliche Erklärung geschlossen werden kann.
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